Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Hinsichtlich der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als “Verkäufer” die Riwega GmbH., mit Sitz in I-39044 Neumarkt (BZ), Obere Insel Straße 28. 
1.2 Hinsichtlich der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als “Kunde” jener der die von Riwega GmbH kommerzialisierten Produkte kauft. 
1.3 Hinsichtlich der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als “Produkte” jene von Riwega GmbH kommerzialisierten Materialien. 

2. Prämisse
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf jeden Verkauf über Riwega GmbH angewandt und sind geltend für alle Kunden, außer bei speziellen Vereinbarungen. 

3. Produkteigenschaften – Änderung der Produkte
3.1 Hinsichtlich der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind nur jene Informationen über Charakteristiken und spezifische technische Eigenschaften der Produkte geltend, die in unseren Prospekten, Preislisten und ähnlicher Riwega Dokumentation angegeben sind und zum Zeitpunkt des Verkaufs Gültigkeit besitzen. 
3.2 Zum Zeitpunkt des Kaufs bestätigt der Kunde die Charakteristiken und spezifischnen technischen Eigenschaften der Produkte zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiert diese, so wie sie in den Riwega Prospekten, Preislisten und andere ähnlicher Dokumentation angegeben sind. 
3.3 Bezüglich der technischen Angaben über die Produkte in den Prospekten, Preislisten, Produktkatalogen oder ähnlicher Riwega Dokumentation, behält sich der Verkäufer das Recht vor, bei Bedarf Änderungen an den Produkten vorzunehmen, ohne dass diese Veränderungen der essenziellen technischen Charakteristiken zur Folge haben. Diese Änderungen/ neue technischen Daten werden stets in den technischen Datenblättern erneuert und sind auf der Riwega Homepage zu finden. 

4. Aufträge und Kundenbestellungen 
4.1 Alle Bestellungen von Seiten des Kunden müssen dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden und die Richtlinien der Riwega GmbH befolgen. 
4.2 Alle Aufträge/ Bestellungen sind für den Kunden bindend, außer nach Sonderabkommen mit Riwega GmbH. 

5. Versand und Lieferzeiten - Transportkosten
5.1 Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein den Liefertermin einzuhalten, wird er es sich zur Aufgabe machen, dem Kunden ein neues Lieferdatum mitzuteilen. 
5.2 Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen bei der Auslieferung sollte es sich um höhere Gewalt handeln (Siehe Art. 11 der gegenwärtigen Bedingungen), oder durch mögliches Verschulden des Kunden (Bsp. ungenaue Mitteilung der Lieferadresse oder unbezahlte Rechnungen…) 
5.3 Die Produkte werden gemäß der Verpackungseinheiten ausgeliefert und nicht einzeln, so wie es laut Mengenangabe im Katalog vorgesehnen ist. 5.4 Die Transportkosten sind in der gültigen Riwega Preisliste angegeben und somit zum Zeitpunkt des Kaufs verpflichtend. 

6. Preise
6.1 Die Produkte werden zum in der gültigen Preisliste angegebenen Preis verkauft. 
6.2 Alle in der Preisliste angegebenen Preise verstehen sich netto, ausschließlich Porto, Frachtkosten und Verpackung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung zum Zeitpunkt des Kaufs getroffen wird. Alle Sonderkosten müssen vom Kunden selbst aufgebracht werden. 

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Bezahlung muss, außer bei Ausnahmefällen, in Euro und innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgen. 
7.2 Jeder Zahlungsaufschub muss, wenn nicht anders von den beiden Parteien vorgesehen, mittels Überweisung innerhalb von 30 Tagen auf das Riwega GmbH Bankkonto erfolgen. 
7.3 Die Bezahlung gilt als abgeschlossen, sobald der Betrag effektiv auf dem Bankkonto des Verkäufers aufscheint. 
7.4 Bei Zahlungen die von einem Garantiebeleg von Seiten der Bank begleitet werden müssen, ist der Kunde verpflichtet dem Verkäufer 30 Tage vor der vorgesehenen Lieferfrist die Bankgarantie auszuhändigen. Dies muss gemäß der einheitlichen Vorschrift der Zahlungsgarantie auf Anfrage der CCI bei einer primären italienischen Bank erfolgen und der Betrag kann mittels einfacher Erklärung des bereits bestehenden Zahlungsverzuges vom Verkäufer eingefordert werden. 
7.5 Bei Vereinbarung einer Vorausbezahlung versteht sich als die zu bezahlende Summe der Gesamtbetrag, welcher auf das vorgesehene Bankkonto überwiesen werden muss uz. 5 Tage vor dem vorgesehenen Liefertermin. 
7.6 Bei der Bezahlung mit Dokumenten direkt bei der Lieferung versteht sich die Zustellung des Materials lediglich gegen Aushändigung der Zahlungsdokumente die auf den Verkäufer ausgestellt sind. 
7.7 Außer nach Vereinbarung sind jegliche Spesen bezüglich der Bankvorgänge zu Lasten des Kunden. 

8. Eigentumsvorbehalt 
8.1 Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Produkte die im Verkaufsvertrag enthalten sind bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des Gesamtbetrages Eigentum von Riwega GmbH bleiben. 
8.2 Die Bezahlung mittels Scheck gilt erst dann als erfolgt, sobald der Gesamtbetrag auf dem Konto des Verkäufers eingeht. 
8.3 Bis nicht der ganze Betrag bezahlt wurde, ist es dem Kunden untersagt die Produkte zu vertreiben oder diese für sich zu beanspruchen. 
8.4 Bei der Auflösung des Vertrags, gilt die bereits bezahlte Summe als Entschädigung für den Verkäufer. 

9. Lieferung/Versand – Beschwerden
9.1 Außer bei unterschiedlicher Vereinbarung, gilt die Lieferung der Produkte immer als frei ab Werk und unterliegt der Verantwortung des Verkäufers. 
9.2 Welche auch die Abkommen der Parteien bzgl. der Lieferung der Produkte seien, haftet in jedem Fall und ausschließlich der Kunde für die Produkte nach erfolgter Zustellung derselben mittels Frächter. 
9.3 Mögliche Beschwerden bezüglich der Verpackung, Menge oder äußerlicher Mängel der Produkte, müssen zum Zeitpunkt der Zustellung auf dem Lieferschein des Frächters vermerkt werden und mittels Einschreiben mit Rückantwort innerhalb von 3 Tagen nach der Zustellung an den Verkäufer übermittelt werden. 
9.4 Mögliche spezifische Mängel der Produkte die zum Zeitpunkt der Zustellung nicht ersichtlich waren müssen dem Verkäufer innerhalb von 7 Tagen mittels Einschreiben mit Rückantwort oder zertifizierter Email mitgeteilt werden und nicht später als 12 Monate nach erfolgter Zustellung. 
9.5 Jegliche andere Art von Mängelbeschwerden werden vom Verkäufer nicht in Betracht gezogen. 
9.6 Es versteht sich von selbst, dass mögliche Mängel oder Beschwerden dem Kunden nicht das Recht geben, die Zahlung der Produkte ausbleiben zu lassen. 

10. Mängelansprüche – Rechte des Kunden bei Mängeln
 
10.1 Der Verkäufer verpflichtet sich für die Mängel an den Produkten aufzukommen, sowohl für äußerliche als auch spezifische. Dabei dürfen jedoch nicht mehr als 12 Monate vom Zeitpunkt der Lieferung vergangen sein und die Mängelbeschwerde muss vom Kunden gemäß des Art. 9 eingereicht worden sein. Der Verkäufer kann entscheiden ob das Produkt zu reparieren oder auszutauschen ist. Dabei unterliegen die reparierten, sowie ausgetauschten Produkte denselben Normen und Garantien, wie die ursprünglich bestellte Ware. 
10.2 Der Verkäufer garantiert für die Qualität und die technischen Eigenschaften der Produkte ausschließlich wie es in den technischen Dokumentationen bezüglich des Gebrauchs und der Anwendung geschrieben steht. Alle anderen spezifischen Anwendungen, für welche das Produkt laut Verkäufer nicht vorgesehen ist, unterliegen der alleinigen Verantwortung des Käufers. Die spezifischen, technischen Eigenschaften der Produkte, sowie deren rechtgemäßer Gebrauch werden im Vertrag definiert. 
10.3 Für die spezifisch verwendeten Produkte und nur für diese, kann von Mal zu Mal, oder für einen spezifischen Zeitraum ein Garantieschreiben von Riwega GmbH ausgestellt werden. 

11. Höhere Gewalt
11.1 Jede Partei hat das Recht die jeweiligen Verpflichtungen wie vom Vertrag vorgesehen zu unterlassen, insofern es wegen äußerlicher Einwirkungen die nicht in seiner Macht stehen, wie durch höhere Gewalt unmöglich ist, diesen nachzukommen. Es folgen Beispielfälle: Streik, Boykott, Aussperrung, Brand oder andere Naturkatastrophen, Krieg (erklärt oder nicht), Bürgerkrieg, Unruhen, Beschlagnahmung, Blockaden, ausbleibender Energiezufuhr, Rohstoffmangel. 
11.2 Die Partei die ein zeitweiliges Unterlassen der Verpflichtungen mitteilen möchte, muss die Art der höheren Gewalt unverzüglich schriftlich an die andere Partei mitteilen. 
11.3 Im Falle eines Andauerns der höheren Gewalt für länger als 6 Wochen hat jede Partei das Recht den Vetrag auf schriftlichem Wege aufzuheben und dies innerhalb von 10 Tagen mitzuteilen. 

12. Geltende Vorschriften im Verkaufsvertrag
12.1 Die Parteien stimmen ausdrücklich zu, dass im Verkaufsvertrag über die Produkte von Riwega GmbH ausschließlich das in der Materie geltende italienische Gesetz angewendet wird. 

13. Gerichtsstand
13.1 Für jegliche Kontroverse bezüglich der Ausführung oder Auslegung des Verkaufsvertrages und somit auch der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist ausschließlich das Gericht von Bozen zuständig. 

TRANSPORTKOSTEN.

1. TRANSPORTKOSTEN FÜR ITALIEN UND INSELN - Eternitycomfort
1.1. Bis zu einem Netto-Warenwert von 300,00 € werden dem Käufer Transportkosten in Höhe von 15,00 € + MwSt. berechnet. 
1.2. Ab einem Netto-Warenwert von 301,00 € bis zu 1.000,00 € werden dem Käufer Transportkosten in Höhe von 5% des Netto-Warenwerts + Mwst. berechnet.
1.3. Ab einem Netto-Warenwert von € 1.001,00 sind die Transportkosten zu Lasten des Verkäufers. 
 
2. TRANSPORTKOSTEN FÜR EUROPÄISCHE UND NICHT-EU LÄNDER 
2.1. Die Transportkosten für Länder innerhalb der Europäischen Union und für Länder außerhalb der EU werden von Fall zu Fall vereinbaren. 
 
3. BESTÄTIGUNG DER VERSANDKOSTEN
3.1 Die tatsächlichen Transportkosten können von den oben genannten abweichen und werden auf der Auftragsbestätigung korrekt ausgewiesen.